Wasserentnahmen für die Bewässerung

Der Klimawandel wirkt sich auch in Bayern unmittelbar auf die nachhaltig nutzbaren Wasserressourcen aus. Seit dem Jahr 2003 geht die Grundwasserneubildung in Bayern teils erheblich zurück während die Verdunstung zunimmt. In Trockensommern wie in den Jahren 2015, 2018 oder 2019 fehlt Niederschlag für das Pflanzenwachstum. Diese Auswirkungen des Klimawandels stehen einem zunehmenden Wunsch nach Bewässerung gegenüber. Es ist entscheidend, die Wasserressourcen in Bayern nachhaltig zu bewirtschaften und langfristig zu erhalten.

Ein Bewässerungsbedarf landwirtschaftlicher und gärtnerischer Kulturen ergibt sich zumeist in Zeiten überdurchschnittlich langer Trockenperioden oder für Regionen, in denen generell ungünstigere meteorologische Rahmenbedingungen (geringe Niederschläge) zu einer unzureichenden Versorgung der Kulturen führen. Hierbei spielen auch die unterschiedlichen Wasserspeichereigenschaften der Böden eine Rolle. Des Weiteren ist der Bewässerungsbedarf von Grünanlagen und Sportplätzen in Trockenzeiten nicht zu vernachlässigen.

Neben den meteorologischen und bodenkundlichen Eingangsbedingungen sind es vor allem die Kulturarten selbst, die über ihren spezifischen Wasserbedarf den Anspruch nach einer zusätzlichen Bewässerung hervorrufen. Die bewässerten Regionen sind daher nicht notwendigerweise Trockengebiete. In der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion wird Wasser vor allem zur Bewässerung von Gemüse, Hackfrüchten, Obst, Wein und Hopfen verwendet. Die Sicherung der Erträge und Qualitäten durch Bewässerungsmaßnahmen gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Daneben steigt die Anzahl bewässerter Kulturen.

Um den Bedarf möglichst gering zu halten, sind wassersparende Bewässerungsmethoden anzuwenden wie zum Beispiel die Tropfbewässerung. Um Verdunstungsverluste zu minimieren, sollte die Bewässerung in den Morgen- und Abendstunden stattfinden (siehe "Weiterführende Informationen").

Auswahl der Wasserressourcen

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei der Errichtung neuer Bewässerungsanlagen in erster Linie eine Versorgung mit gespeichertem Wasser aus Oberflächengewässern, das bei ausreichend hohen Abflüssen entnommen wurde, oder aus Niederschlägen anzustreben. Die Speicherung aus Oberflächengewässern bietet sich insbesondere in Zeiten hoher Abflüsse für eine spätere Nutzung in den Bedarfszeiten an. Ist dies nicht möglich, sollte zunächst eine Versorgung aus Uferfiltrat geprüft werden. Scheidet auch diese Möglichkeit, zum Beispiel auf Grund der Entfernung zum Gewässer, aus, kann der Bewässerungsbedarf aus dem oberflächennahen Grundwasser gedeckt werden. Bei der Nutzung von Grundwasser haben jedoch höherwertige Zwecke, vor allem die Trinkwasserversorgung, stets Vorrang.

Bei gegebenenfalls begrenztem örtlichen Wasserdargebot bietet ein Zusammenschluss interessierter landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe zur Errichtung gemeinsamer Wassergewinnungs-, Wasserspeicher- und Verteilungsanlagen die besten Voraussetzungen zur nachhaltigen Nutzung und vermeidet Interessenskonflikte.

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

Flüsse und Seen sind Lebensraum zahlreicher Pflanzen und Tiere. Insbesondere die im Gewässer lebenden Tiere, aber auch Wasserpflanzen haben spezielle Ansprüche an die Beschaffenheit, wie beispielsweise Wassertemperatur, Sauerstoff- und Nährstoffgehalt, und an die Abflussmenge bzw. den Wasserstand. Wird den Gewässern Wasser entnommen, wirkt sich dies direkt auf den Zustand der Gewässer aus.

Wasserentnahmen aus Flüssen und Seen sind nur dann möglich, wenn ein hinreichend hoher Abfluss in Fließgewässern bzw. Wasserstand in Stillgewässern vorhanden ist und die Lebensgemeinschaft nicht nachhaltig geschädigt wird. Nicht alle Gewässer eignen sich daher für eine Wasserentnahme. Der Erhalt einer ökologischen Mindestwasserführung in Fließgewässern sowie eines Mindestwasserstands in Seen ist zwingend erforderlich, um einen guten ökologischen Zustand der Gewässer sicherzustellen. Infolge klimatischer Veränderungen führen vor allem kleinere Gewässer in trockenen und heißen Sommermonaten immer häufiger Niedrigwasser oder trocknen selbst aus. Der gewünschte Bewässerungsbedarf kann aus solchen Gewässern dann oftmals nicht gedeckt werden. Wasserentnahmen aus Fließgewässern in Zeiten hinreichender Abflüsse zur Füllung von Speicherbecken und Bereitstellung für die Bewässerung in abflussarmen Zeiten stellen daher das bevorzugte Konzept für die Zukunft dar.

Aber auch potentielle Einflüsse auf die Gewässer durch andere Nutzungen, wie beispielsweise Kläranlagenabläufe oder industrielle Wasserentnahmen, müssen bei der Planung weiterer Entnahmen beachtet werden. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern erfordern stets eine wasserrechtliche Erlaubnis, sobald Pumpen zum Einsatz kommen. Sofern die Wasserentnahme mit Handschöpfgeräten, wie Eimer oder Gießkannen erfolgt, fällt sie unter den Gemeingebrauch. Für diesen ist keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Wasserentnahme aus Gewässern durch den jeweiligen Eigentümer oder von angrenzenden Grundstücken ist für den eigenen Bedarf ebenfalls erlaubnisfrei (Eigentümer- und Anliegergebrauch). Wasserentnahmen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dadurch andere, Tiere und Pflanzen sowie ihre aquatischen Lebensräume nicht beeinträchtigt und die Wasserbeschaffenheit nicht nachteilig verändert werden (vgl. § 26 WHG).

Wasserentnahmen aus dem Grundwasser

Grundwasserentnahmen für Bewässerungszwecke sind erlaubnisfrei, sofern sie in geringen Mengen erfolgen und unter der Voraussetzung, dass sich keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit oder zukünftige Nutzungen ergeben.

Um einen erlaubnisfreien Benutzungstatbestand handelt es sich bei Förderung von Grundwasser in geringen Mengen aus dem ersten ungespannten Grundwasserstockwerk für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn die Bohrung ohne Bohrhilfsmittel (zum Beispiel Spülungszusätze) durchgeführt, keine Zementabdichtung im Grundwasserbereich eingebracht wird und nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Ausbaumaterialien ausgebaut wird.

Erlaubnispflichtige Entnahmen sind nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der vorhandenen Ressourcen im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zu beurteilen.

Eine Grundwasserbenutzung bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere wenn:

  • eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1ha Größe oder mit mehr als 50m3 pro Tag beregnet werden soll,
  • mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird,
  • eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten kann (durch die Bohrung oder das Einbringen/Einleiten von Stoffen (Bohrwerkzeuge, Spülungszusätze bei Spülbohrungen, Ausbaumaterialien)) oder
  • andere – auch erlaubnisfreie – Grundwasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.

Bei erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahmen ist die Erstellung der Bohrung als zwingender Zwischenschritt anzusehen und damit von der wasserrechtlichen Gestattung der Grundwasserbenutzung mit umfasst. Für die Grundwasserentnahme ist bereits vor Bohrbeginn ein wasserrechtlicher Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, der auch als Bohranzeige gilt und in dem auch die hydrogeologischen Verhältnisse und die geplante Ausführung der Bohrung mit eingesetzten Materialien darzulegen sind. Diese Verfahrensweise ist nur möglich, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse gut bekannt sind (geologischer Aufbau, mögliche Förderraten). Ist dies nicht der Fall, ist zur Erkundung der Verhältnisse zuerst die Bohrung anzuzeigen bzw. wasserrechtlich zu beantragen und die Entnahme später nach Vorliegen der notwendigen Erkenntnisse zu beantragen.

Die Bohrung ist – auch bei erlaubnisfreien Benutzungstatbeständen – einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bereits vor Bohrbeginn ist ein Antrag auf Vorprüfung einer Entnahme von Oberflächenwasser bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (s. "Formulare"). Erst wenn eine Oberflächenwasserentnahme als Alternative ausscheidet, kann eine Grundwassererschließung ins Auge gefasst werden. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt oder die 1-Monatsfrist nach der Bohranzeige ohne Äußerung der Kreisverwaltungsbehörde verstrichen ist. Letztlich entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, welches Verfahren durchzuführen ist.

Bei erlaubnispflichtigen Baumaßnahmen zur Bewässerung ist in der Regel bereits eine baubegleitende Bauabnahme erforderlich, da nur so später nicht mehr einsehbare Bauzustände beurteilt werden können. Durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft sind die ermittelten Bohr- und Pumpversuchsergebnisse zusammen mit der Bohrprofildarstellung und dem Ausbauplan der Kreisverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind Bohrungen grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung kann auf Antrag geprüft werden. Dieser Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Abnehmende Entwicklung der Grundwasserneubildung

Erläuterung in nachfolgender Textdatei. Grundwasserneubildung in Bayern

Die heißen Trockenjahre 2015, 2018 und 2019 zeigen, dass sich der Klimawandel in Bayern mit geringeren Niederschlägen und steigenden Temperaturen spürbar auswirkt. Klimabedingte Änderungen des Wasserhaushalts beeinflussen auch die Grundwasserneubildung deutlich. Seit 2003 werden unterdurchschnittliche Neubildungsraten registriert. So hat die bayernweite mittlere Grundwasserneubildung der Zeitreihe 2003 bis 2018 um rund 15 % - das ist erheblich - gegenüber dem langjährigen Mittel 1971 bis 2000 abgenommen. Aufgrund der Heterogenität der natürlichen Einflussfaktoren fiel diese Abnahme in den vergangenen Jahren regional sogar noch deutlich stärker aus. In Teilen Südbayerns lag die Neubildungsrate etwa ein Viertel unter dem langjährigen Mittel. Andere Regionen Bayerns, z.B. im Regierungsbezirk Unterfranken, zeichnen sich seit jeher durch vergleichsweise geringe Neubildungsraten aus. Hier führten die abnehmenden Grundwasserneubildungsraten zuletzt zu einer Verschärfung der Lage. In der Folge sind die Grundwasserstände bayernweit seit mehreren Jahren auf anhaltend niedrigem bis sehr niedrigem Niveau.

Rahmenbedingungen der Begutachtung

Klimatisch bedingte Wassermangelgebiete und Grundwasserleiter mit geringem Speichervermögen sowie ein hoher Nutzungsdruck von Grundwasserentnahmen können zu Engpässen bei der Wasserversorgung führen. Bei der Beurteilung von Bewässerungsanträgen durch die Wasserwirtschaftsämter als amtliche Sachverständige in wasserrechtlichen Verfahren muss daher der zunehmenden Trockenheit Rechnung getragen und das Wasserdargebot in Quantität und Qualität in Ermessensentscheidungen berücksichtigt werden. Dies hat bereits zu Moratorien für Bewässerungsentnahmen geführt.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat auf die zunehmende Trockenheit reagiert. Als einer von zahlreichen Bestandteilen des Aktionsplan Bewässerung der bayerischen Staatsregierung wurden 2019 für den amtlichen Sachverständigen die bayernweit anzuwendenden Begutachtungsvorgaben für Bewässerungsentnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser überarbeitet. Wesentliche Inhalte sind der Einsatz von Wasserzählern oder eine Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung von standardmäßig 5 Jahren für Entnahmebescheide sowie tageszeitliche Einschränkungen für verdunstungsanfällige Beregnungstechniken. Durch diese Rahmenbedingungen wird ein möglichst einheitlicher Vollzug in Bayern erreicht. Der amtliche Sachverständige (örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt) legt die Rahmenbedingungen aufgrund der örtlichen Situation im konkreten Einzelfall fest.

Wassernutzungen können nur nach dem Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden wasserrechtlich gestattet werden. Dadurch können ein nachhaltiges Wasserressourcenmanagement, ein sparsamer Umgang mit dem nutzbaren Wasserdargebot und eine Bewahrung des guten Zustands im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie gewährleistet werden.

Eine Evaluierung der Begutachtungsvorgaben wurde 2021/2022 durch das Landesamt für Umwelt durchgeführt. Für weitere Anregungen bitte die nachfolgende E-Mail-Adresse verwenden.

Formulare

Die Formulare sind bei geplanten Grundwasserbenutzungen zur Bewässerung zu verwenden und bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Sie erleichtern die Zusammenstellung aller notwendigen Angaben und halten den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten gering.

Grundwasserneubildung in Bayern

Hydrogeologische Modelle

Im Rahmen des LfU – Projekts "Datenerhebung und Dargebotsermittlung in den Schwerpunktgebieten landwirtschaftliche Bewässerung und Erarbeitung von Regelungen für die Begutachtungspraxis bei Bewässerungsanträgen" erarbeitete hydrogeologische Modelle in Schwerpunktgebieten mit erhöhtem Bewässerungsaufkommen.

Teilen