Sachverständige nach § 18 Bundes- Bodenschutzgesetz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sieht für die Untersuchung und Begutachtung von altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie für die Durchführung von Sanierungsplanungen und -untersuchungen die Einbeziehung von Sachverständigen vor.

Die Zulassung bzw. Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erfolgt in der Regel bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Sachverständige seinen ständigen Geschäftssitz hat (die jeweiligen Ansprechpartner der Länder finden Sie im nachfolgenden Link).

In Bayern liegt die Zuständigkeit gemäß Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) beim Bayerischen Landes­amt für Umwelt (LfU). Sachverständige, die bereits in einem anderen Bundesland für ein bestimmtes Sachgebiet nach § 18 BBodSchG anerkannt bzw. zugelassen sind, gelten seit 01.08.2010 in Bayern ebenfalls als zugelassen.
Die Bekanntgabe aller in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen erfolgt im "Modul Boden/Altlasten - Sachverständige" der Internet-Datenbank ReSyMeSa.

Die Einzelheiten der an die Sachverständigen gestellten Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die Bekanntgabe der Sachverständigen im Internet sind durch die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU) geregelt. Zuständig für die Zulassung und Aufsicht der Bodenschutz-Sachverständigen ist das Referat 96 des LfU.
Das entsprechende Zulassungsverfahren ist in einer Verfahrensordnung des LfU (VerfO.d.LfU) im Detail festgelegt; die allgemeinen und sachgebietsspezifischen Anforderungen an die Sachkunde von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG sind in Anlage 1 der VSU beschrieben.

In Bayern werden Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (Historische Erkundung / Orientierende Untersuchung gemäß § 9 Abs.1 BBodSchG) durch die zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörden / Wasserwirtschaftsämter) vergeben. Dabei werden die Aufträge zur Orientierenden Untersuchung von den Wasserwirtschaftsämtern ausschließlich an zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen vergeben. Das LfU empfiehlt zur Gewährleistung einer hinreichenden Qualitätssicherung und damit eines effizienten und zügigen Verfahrens auch in den übrigen Verfahrensschritten (Historische Erkundung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung) nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige zu beauftragen. Dies kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 2 BBodSchG von der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) gefordert werden.

Hinweise für Interessenten:

  • Weiterführende Informationen finden Sie im nachfolgenden Dokumentenverzeichnis
  • Lassen Sie sich von uns beraten (Zulassungsvoraussetzungen, Kosten etc.)

Ansprechpartner für Auskunft und Beratung

Referat 96 - Sachverständige nach § 18 BBodSchG
Linda Dworak
Tel. 09281/1800-4848

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