Rüstungsaltlasten in Bayern

Die im Vorfeld und während der beiden Weltkriege produzierten Explosivstoffe und chemischen Kampfstoffe sowie die zur ihrer Herstellung eingesetzten Substanzen und die damaligen Produktionsbedingungen führten an vielen Standorten zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Insbesondere die Munitionsvernichtung auf Sprengplätzen nach dem 2. Weltkrieg verursachte erhebliche Schadstoffeinträgen in Böden und Grundwasser. Von Rüstungsaltlasten geht deshalb auch heute noch ein erhebliches Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt aus. Häufig muss auf den Verdachtsflächen auch mit noch intakten und detonationsfähigen Munitionsbestandteilen gerechnet werden. Die Bearbeitung von Rüstungsaltlasten stellt deshalb besonders hohe Anforderungen an Behörden, Untersuchungsstellen und Gutachter..

Was sind Rüstungsaltlasten?

Unter Rüstungsaltlasten versteht man Standorte, auf denen Boden-, Wasser- oder Bodenluftverunreinigungen durch rüstungsspezifische Stoffe (Chemikalien aus konventionellen und chemischen Kampfstoffen) vorliegen und von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeht. Bei den relevanten Stoffen handelt es sich in erster Linie um:

  • Explosivstoffe
  • Treibmittel (Pulver)
  • Brand-, Nebel- und Rauchstoffe
  • Chemische Kampfstoffe
  • produktionsbedingte Vor- und Abfallprodukte
  • Rückstände aus der Vernichtung konventioneller und chemischer Kampfmittel

Demzufolge sind als Verdachtsflächen zum Beispiel ehemalige Produktionsstätten, Munitionslagerstätten, Spreng- und Schießplätze, Entschärfungsstellen, Delaborierungswerke sowie Zwischen- und Endlagerungsstätten für konventionelle oder chemische Kampfmittel anzusehen.
Davon zu unterscheiden sind die militärischen Altlasten, auf denen Belastungen durch einen längerfristigen Aufenthalt und die Aktivität von Truppen entstanden sind; das Schadstoffspektrum entspricht hier eher dem von zivilen Altlasten. Nicht zu den Rüstungsaltlasten gehören auch Belastungen, die ausschließlich aus der Metallverarbeitung bei der Herstellung von Geschützen, Waffen und Munitionshülsen stammen. Das Aufsuchen, Bergen und Vernichten von Kampfmittel unterliegt nicht bodenschutzrechtlichen, sondern den sicherheitsrechtlichen Bestimmungen.

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