Schutz vor elektromagnetischer Strahlung

Elektrische Geräte erzeugen - gezielt oder auch nur als Nebeneffekt der Energieversorgung - elektromagnetische Felder. Spätestens seit dem allgegenwärtigen Ausbau der Mobilfunknetze in den 1990er Jahren beschäftigt die Bevölkerung die Frage, ob die dadurch entstehende Strahlung schädlich für Mensch und Umwelt ist. Seitdem hat sich die populärwissenschaftliche Bezeichnung "Elektrosmog" für potenziell gesundheitsschädliche elektromagnetische Strahlung bzw. Felder durchgesetzt. Der Fachbegriff hierzu lautet "elektromagnetische Umweltverträglichkeit".

Grundsätzlich sind die Kommunen beim Thema elektromagnetische Strahlung gefordert, die Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Schäden zu bewahren. Den meisten Diskussionsbedarf gibt es beim Ausbau des Mobilfunknetzes. Um mögliche Standorte werden in den einzelnen Orten zum Teil kontroverse Diskussionen geführt. In Bayern gibt es für die Städte und Gemeinden ein besonderes Mitspracherecht bei der Standortsuche, festgelegt im "Mobilfunkpakt II" aus dem Jahr 2002. Er wurde zwischen den Mobilfunkbetreibern, der Bayerischen Staatsregierung sowie dem Gemeinde- und Landkreistag geschlossen. Demnach können die Kommunen Bayerns von den Mobilfunk-Konzernen verlangen, für geplante Sendemasten beispielsweise auf Schulen und Kindergärten Alternativstandorte zu finden.

Herausforderungen aus Sicht des Umweltschutzes

Solide Informationen sind bei einem so sensiblen Thema wie "Elektrosmog" oberstes Gebot. Die Kommunen können hierbei einen wichtigen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion leisten. Gerade bei der Errichtung neuer Mobilfunkstationen ist es unerlässlich für die Gemeinden und Städte, verstärkt mit den Bürgerinnen und Bürgern und den Betreibergesellschaften zusammenzuarbeiten, um für alle Beteiligten vertretbare Lösungen zu finden. Die Möglichkeiten, die der Mobilfunkpakt zur Mitsprache bei der Standortsuche einräumt, sind dafür ein wichtiges Handlungsinstrument.

Es gibt gesetzliche Grenzwerte, nach denen eine Gefährdung aller Wahrscheinlichkeit nach auszuschließen ist. So gilt seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland die so genannte "Verordnung über elektromagnetische Felder" (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchG). Sie legt genaue Grenzwerte fest, die von Hochfrequenzanlagen (ortsfeste Funkanlagen) oder Niederfrequenzanlagen (Freileitungen, Erdkabel, Bahnstromoberleitungen, Elektroumspannanlagen) einzuhalten sind. Die Verordnung beinhaltet keine Begrenzung für im privaten Bereich genutzte Haushaltsgeräte und Telekommunikationseinrichtungen. Für derartige mobile Geräte gilt die Europanorm 1999/5/EG; Grenzwerte am Arbeitsplatz gibt die Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 vor. Sämtliche Normen, die im Zusammenhang mit elektromagnetischer Strahlung aufgestellt werden, wurden auf der Grundlage der "Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP) erstellt, einem Expertengremium, das eng mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammenarbeitet.

Die von den Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung wird landesweit gemessen. Die Einhaltung der Grenzwerte prüft die Bundesnetzagentur. Ergänzend wurden in Bayern vom LfU weitere Messungen elektromagnetischer Felder durchgeführt.

Entsprechend dem Mobilfunkpakt I wurde bereits 2001 in Bayern für die Kommunen das "Projekt zur Förderung der Erfassung von elektromagnetischen Feldern" (FEE-Projekt) aufgelegt und 2007 mit Neuauflage des Mobilfunkpaktes II für weitere 4 Jahre bis 2011 fortgeführt. In dessen Rahmen werden Kommunen für gutachterliche Beratungen und Messungen gefördert, wenn in einem Ort ein Mobilfunkausbau ansteht.

Dennoch ist die Unsicherheit in der Bevölkerung groß. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Studien, die den Einfluss elektromagnetischer Strahlung auf Menschen, Tiere und Pflanzen untersucht hat. Einige davon wurden auch außerhalb des Fachpublikums in der Öffentlichkeit diskutiert (Naila-Studie, Reflex-Studie, Salford-Studie zur Blut-Hirn-Schranke, etc.). Wichtig ist dabei jedoch sich stets vorzuhalten, dass einzelne Studien möglicherweise Auswirkungen auf die Gesundheit finden, es sich dabei aber um Zufallstreffer handeln kann und auch nicht alle Studien frei von Fehlern sind. Zur Abschätzung des sogenannten Restrisikos muss daher die Gesamtheit aller Studien herangezogen werden, die im Rahmen der bestehenden Grenzwerte derzeit nicht für Gesundheitsbeeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder spricht.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen den kreisangehörigen Gemeinden in erster Linie die unteren Immissionsschutzbehörden an den Landratsämtern – dort die Umweltingenieure zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie schnell im Behördenwegweiser Bayern:

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