Meldung von Flächen

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für Meldungen an das bayerische Ökoflächenkataster findet sich im Art. 9 BayNatSchG Kompensationsverzeichnis (Art. 9 Satz 4 abweichend von § 17 Abs. 6 BNatSchG):

1 Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie Flächen im Sinn des § 16 Abs. 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters erfasst.2 Hierzu übermitteln die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständigen Behörden dem Landesamt für Umwelt rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form.3 Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln in den Fällen des Art. 7 und des § 16 Abs. 1 BNatSchG die erforderlichen Angaben.4 Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.

Im Baurecht (BauGB) ist keine eigene Vorschrift zur Meldung enthalten. Die Meldung ist ebenfalls über Art. 9 Satz 4 BayNatSchG geregelt.

Eingriffs/Ausgleichsregelungen nach anderen Vorschriften (zum Beispiel Waldrecht) bleiben unberücksichtigt.

Für Naturschutzzwecke angekaufte Flächen werden ebenfalls im Ökoflächenkataster verwaltet. Das geht hingegen nur aus der Begründung zur Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zum 01.09.1998 hervor.

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