Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Bekanntgabe von Sachverständigen nach §29a Abs. 1 BImSchG

Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlaßt. In der Regel wird dafür ein von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.

Neben den in Bayern bekannt gegebenen Sachverständigen können in Bayern auch die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen beauftragt werden.

Anträge für die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 BImSchG in Bayern sind beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, Bürgermeister-Ulrich-Str. 160, 86179 Augsburg einzureichen. Die Bekanntgabe eines Sachverständigen erfolgt entsprechend den Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI).

Antragstellung

Weiterführende Informationen

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