Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Bekanntgabe von § 26 Messstellen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gemäß Art. 4 Abs. 8 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Stelle für die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem BImSchG oder darauf gestützter Rechtsverordnungen.

Demnach gibt das Bayerische Landesamt für Umwelt Stellen bekannt, die nach §§ 26, 28 BImSchG sowie nach den auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen mit der Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie mit der Kalibrierung und Prüfung der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen beauftragt werden können.

Neben den in Bayern bekannt gegebenen Stellen können in Bayern auch die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen beauftragt werden. Das Landesumweltamt Brandenburg führt eine Liste aller in Deutschland bekannt gegebenen Stellen.

Anträge für die Bekanntgabe als Stelle nach §§ 26, 28 BImSchG sind beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, Bürgermeister-Ulrich-Str. 160, 86179 Augsburg einzureichen.
Die Bekanntgabe der Stellen erfolgt nach den Richtlinien für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich Immissionsschutz des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI).

Für den Bereich Luft wurde ein bundeseinheitliches Formular eines Antrags auf Bekanntgabe als Stelle nach §§ 26, 28 BImSchG erarbeitet und steht zum Download zur Verfügung. Bitte nehmen Sie vor einer Antragstellung mit uns Kontakt auf.

Bundeseinheitliches Antragsformular

Musterbericht

Aufgrund der Änderung von VDI-Richtlinien und CEN-Normen wurden verschiedene Änderungen in den Mustermessbericht nach Anhang B der Richtlinie VDI 4220 eingearbeitet. Die neue Mustermessberichtsvorlage in der Version vom 12.02.2009 wurde auf der 96. Sitzung des Unterausschusses Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr des LAI am 05./06.02.2009 zur Anwendung empfohlen. Die in Bayern nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen werden aufgefordert, nur noch die neue Messberichtsvorlage zu verwenden. Berichte anderer bekannt gegebener Stellen über Messungen an bayerischen Anlagen sind ebenfalls nach der neuen Messberichtsvorlage zu erstellen.

Für die Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und die Durchführung von Funktionsprüfungen und Kalibrierungen automatischer Mess- und Auswerteeinrichtungen, für Überprüfungen im Bereich der Entsorgung von Kühlgeräten sowie für Messungen an Chemischreinigungsanlagen sind folgende Musterberichtsvorlagen zu verwenden: