Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Emissionserklärung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 11. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV vom 29. April 2004, BGBl. I S. 694, geändert durch Verordnung vom 21.12.2006, BGBl. I S. 3392)

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Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen, gem. § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung (EE) verpflichtet.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.

Achtung: die 11. BImSchV wurde novelliert!

Die novellierte 11. BImSchV ist am 29.12.2006 in Kraft getreten. Im Folgenden möchten wir Sie über daraus resultierende Änderungen informieren und Sie auf Fristen bzw. auf die geplante Abgabeform aufmerksam machen.

Mit der Neufassung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Regelungen zum Emissionsbericht, der für die Berichterstattung zum Europäischen Schadstoff-Emissionsregister (EPER) erforderlich war, entfallen. Das EPER wird zukünftig durch das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) ersetzt.
  • Der Anwendungsbereich im § 1 der 11. BImSchV wurde eingeschränkt.
  • Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2008 (statt 2007). Der Berichtszyklus wurde von drei auf vier Jahre erhöht.
  • Der Termin für die Abgabe der Emissionserklärung wurde vom 30. April auf den 31. Mai verschoben.

Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Erklärungszeitraum und Abgabetermin:

Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2008. Gem. § 4 Abs. 2 11. BImSchV ist die Emissionserklärung bis zum 31. Mai 2009 abzugeben.

Verlängerung der Abgabefrist:

Auf Antrag kann im Einzelfall die Abgabefrist bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden.

Abgabeform:

Die Emissionserklärung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form abzugeben. Das LfU wird den Betreibern emissionserklärungspflichtiger Anlagen in 2008 die webbasierte Anwendung BUBE-Online zur Verfügung stellen. Von der Abgabe in elektronischer Form kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der 11. BImSchV). Zur Unterstützung des Erklärungspflichtigen werden die Daten der Emissionserklärung 2004, sofern diese vorliegt, in der Onlineanwendung hinterlegt und müssen dann nur noch aktualisiert und ergänzt werden.

Wir werden diese Seite in regelmäßigen Abständen aktualisieren, um Sie möglichst zeitnah zu informieren.

BUBE-Online steht Ihnen unter folgender Internetadresse zur Verfügung:

Bevor Sie sich bei BUBE-Online anmelden, empfehlen wir Ihnen unbedingt folgende Dokumente zu lesen, die Ihnen den Einstieg und die Bearbeitung Ihrer Emissionserklärung erleichtern sollen:

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