Lärmvorsorge beim Neu- und Umbau einer Straße

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) §§ 41 bis 43 sowie § 50 regelt den Lärmschutz beim Neu- und Umbau einer Straße. Die folgenden Vorschriften konkretisieren das Gesetz:

  • Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV,
  • Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19),
  • Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV (Schallschutzfenster betreffend),
  • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) und
  • Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV).

Zur Lärmvorsorge sind in der 16. BImSchV Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel am Immissionsort festgelegt. Sie hängen von der Nutzung des Gebietes, der damit verbundenen Schutzwürdigkeit und dem Einwirkungszeitraum ab.

Immissionsgrenzwerte zur Lärmvorsorge in dB(A)
Gebietsart Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kurgebiete und Altenheime 57 47
Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete 59 49
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59

Wird eine Straße neu gebaut, dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Sonst muss der Baulastträger, zum Beispiel das Straßenbauamt, für Lärmschutz sorgen.

Beim Neu- oder Umbau von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen wird meist ein relativ aufwendiges Verwaltungsverfahren, das sogenannte Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Gemeindestraßen hingegen werden häufig im Rahmen von Bebauungsplänen mitgeplant. In beiden Fällen findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Dabei können sich betroffene Anwohner zur Planung äußern.

Messung oder Rechnung?

Der Beurteilungspegel am Immissionsort wird berechnet. Dies ist nachvollziehbar, transparent und auch wirtschaftlicher als eine Schallpegelmessung zu einem zufälligen Zeitpunkt. Messungen unterliegen Witterungseinflüssen und Verkehrsschwankungen. Ein Mikrofon unterscheidet nicht ohne weiteres zwischen Hund und Auto. Lärm von geplanten Straßen kann man ohnehin nicht messen. Das Rechenverfahren wurde durch Messungen bestätigt.

Beim Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten - zur grundsätzlichen Feststellung des Schutzanspruchs - bleibt die Lärmbelastung durch andere Verkehrswege (Straße und Schiene) nach der herrschenden Rechtsauffassung meist unberücksichtigt. Für die Auslegung von Schallschutzmaßnahmen sollten allerdings auch die Einwirkungen anderer Landverkehrswege beachtet werden.

Bei der Berechnung wird vor allem berücksichtigt:

  • die spezifische Emission der Kraftfahrzeuge,
  • die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV),
  • die Verkehrszusammensetzung (Pkw, Lkw),
  • die zulässige Geschwindigkeit,
  • die akustischen Eigenschaften der Fahrbahn (zum Beispiel lärmmindernde Straßenbeläge),
  • die Geometrie der Straße,
  • der Abstand zum Immissionsort,
  • Luft-, Boden- und Meteorologieeinflüsse sowie
  • Abschirmungen und Reflexionen.

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