Entsorgungsstruktur Verwertung in Bayern

Die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten, Gewerbe, Industrie und öffentlichen Einrichtungen ist ein eigener Wirtschaftszweig mit unterschiedlichsten Betrieben. Über ganz Bayern verteilt gibt es über 3.000 genehmigte Anlagen, die der Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen dienen.

Diese können zum Beispiel sein (zur Verwertung)

  • Altfahrzeugannahmestellen und Demontagebetriebe
  • Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen für Altholz, Bauschutt, Altasphalt, Altpapier, Altglas, Kunststoffe, Ölabscheider- und Sandfanginhalte und viele andere Abfallarten
  • Biogasanlagen und Kläranlagen zur Behandlung biologisch abbaubarer Abfälle
  • Bodenbehandlungsanlagen
  • Destillations- und Emulsionsspaltanlagen
  • Erstbehandlungs- und Verwertungsanlagen für Elektroaltgeräte
  • Kompostieranlagen, Trockenfermentationsanlagen
  • Klärschlammtrocknungs, -vererdungs-, -vertorfungs- und –verbrennungsanlagen
  • Recyclinganlagen für Bauschutt
  • Schrottverwertungsanlagen mit Schredder
  • Sortieranlagen für Gewerbeabfälle
  • Umschlaganlagen für Abfälle
  • Zementwerke (Nutzung von Altölen, Altlösemitteln und Altreifen als Brennstoff)
  • Zwischenlager für Abfälle

sowie (zur Beseitigung, aber auch Verwertung)

  • Siedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennungsanlagen
  • Deponien für Inertabfälle, für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle

Anlagen benötigen in der Regel eine Genehmigung nach Immissionsschutzrecht. Dabei werden auch abfallrechtliche Vorschriften berücksichtigt. Bei sehr geringem Anlagendurchsatz (unterhalb der Mengenschwellen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), kann in Einzelfällen auch eine baurechtliche Genehmigung ausreichend sein. Zuständige Behörden sind im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter oder bei kreisfreien Städten deren Umweltämter). Deponien werden davon abweichend nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigt.

Im Betrieb der Anlagen ist eine regelmäßige Überwachung vorgeschrieben. Dazu zählt zum einen die Eigenkontrolle durch den Betreiber, der gegebenenfalls hierzu auch externe Sachverständige einschalten kann. Zum anderen überwacht die zuständige Überwachungsbehörde die Anlage alle 1-7 Jahre. Die behördliche Überwachung erfolgt in der Regel durch die Kreisverwaltungsbehörde. Durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) immissionsschutzrechtlich überwacht werden thermische Abfallverbrennungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten. Deponien werden durch die Kreisverwaltungsbehörde (Deponieklasse 0), oder das LfU (Deponieklasse I bis III) überwacht.

Die Entsorgungswege von gefährlichen Abfällen müssen mittels Entsorgungsnachweisen, Begleit-scheinen (eANV Elektronisches Abfallnachweisverfahren) und betriebsinternen Registern dokumentiert werden und werden vom LfU (Zentrale Stelle Abfallüberwachung) geprüft.

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