Straßenunterhalt

Der Unterhalt des Wegenetzes gehört zu den klassischen öffentlichen Aufgaben. Dazu zählen alle Maßnahmen, die nötig sind, um Straßen und Verkehrsflächen, deren Ausstattung und verkehrstechnische Anlagen zu warten, zu pflegen und instand zu halten. Dies beinhaltet auch die Straßenentwässerung, die Straßenreinigung und die Pflege straßenbegleitender Grünflächen. Die Einstufung jeder Straße in Deutschland als Bundesautobahn, Bundesstraße, Staatsstraße, Kreisstraße und Gemeindestraße entspricht üblicherweise der Zuteilung zu einem entsprechenden Baulastträger.

Verantwortlich für den Unterhalt ist in der Regel der jeweilige Baulastträger gemäß Art. 9 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Für die Gemeindestraßen sind dementsprechend die einzelnen Kommunen zuständig, aber auch für die Straßenbeleuchtung, den Winterdienst und die Straßenreinigung der innerörtlichen Abschnitte von Staats- und Bundesstraßen.
Diese Aufgaben, die in erster Linie der Verkehrssicherheit dienen und einen regelmäßigen Verkehrsfluss gewährleisten sollen, übernehmen in der Regel die gemeindlichen Bauhöfe.

Im Zuge einer Verschlankung der kommunalen Tätigkeitsfelder gehen manche Kommunen dazu über, für einzelne Teilbereiche des Straßenunterhalts wie den Winterdienst oder die Straßenreinigung externe Dienstleister zu beauftragen oder diese Aufgaben an die Bürgerinnen und Bürger zu delegieren. Im ländlichen Bereich liegt das Kehren der Straßen traditionell in den Händen der Bevölkerung. Durch entsprechende Gemeindesatzungen, die das Kehren und den Winterdienst regeln, werden die Privathaushalte auf ihre Aufgaben hingewiesen. Grundstückseigner können diese Pflicht selbst erfüllen oder auf andere (zum Beispiel Mieter) übertragen.

Herausforderungen und Ziele

Beim Thema Straßenunterhalt ergeben sich wichtige Aspekte für den Umweltschutz. So sind bei der Sanierung und Instandhaltung von Verkehrsflächen verstärkt ökologisch verträgliche Materialien sowie Sekundärrohstoffe einzusetzen. Weniger stark frequentierte Wege können gepflastert oder mit wasserdurchlässigen Rasengittersteinen ausgestattet werden.

Die vielfach im Straßenraum verlegte Kanalisation ist regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen. Dabei wird der evtl. vorhandene Sanierungsbedarf ermittelt. Zur Unterstützung insbesondere kleinerer Kanalnetzbetreiber ohne eigenes Fachpersonal liegt ein Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle vor, der in leicht verständlicher und übersichtlicher Form die Vorgehensweise bei der Kanalsanierung erläutert und Hinweise zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gibt.

Von besonderer Bedeutung für den Umwelt-, den Grundwasser- und den Klimaschutz sind darüber hinaus die Straßenbeleuchtung, der Winterdienst, die Straßenreinigung bzw. der Straßenunterhalt.

Bei der Beleuchtung öffentlicher Straßen und Plätze gibt es erhebliche Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz. Diese kann durch Umrüstung auf energiesparende Lampen mit Reflektoren und effizienteren Leuchtmitteln sowie durch bedarfsgerechte Steuerung in Abhängigkeit von Restlicht und Nutzerfrequenz erreicht werden. Zum anderen sollten Lichtsmog durch Abschirmung oder geänderte Lichtfarbe verringert werden, um damit Störungen für Zugvögel und Insekten gering zu halten.

Beim Winterdienst bewirkt der Einsatz von Streusalz und Splitt unterschiedliche Umweltbelastungen (zum Beispiel Vegetationsschäden an Straßenbäumen, verstärkte Belastung des Fahrbahnbelags). Je nach Gefahrenpotenzial sollten Gemeinden hier differenziert vorgehen:

  • Verstärkte mechanische Schneeräumung. Räumschnee von Verkehrsflächen sollte wegen einer möglichen Belastung durch Tausalze sowie Schmutz- und Schadstoffe auf geeigneten und speziell ausgewiesenen Flächen abgelagert werden. Keinesfalls sollte Räumschnee in Gewässer eingebracht werden. Hierfür wäre zudem eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörden erforderlich. Diese ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es sich um unverschmutzten Schnee handelt, die Umweltauswirkungen auf die Gewässer gering ausfallen und die Schneemassen nicht auf eine andere Weise beseitigt werden können.
  • Verringerter Einsatz von Salz. Als Richtgröße sollten 10g Salz pro Quadratmeter und Streuvorgang nicht überschritten werden. Gesalzt werden insbesondere Außerortsstraßen, innerorts die Hauptverkehrsstraßen sowie alle Strecken mit besonderen Gefahrenstellen und besonderem Verkehrsaufkommen. Besondere Gefahrenstellen können zum Beispiel starke Steigungen oder verkehrsreiche Kreuzungen sein. Die ausgebrachte Salzmenge kann durch die Verwendung von Feuchtsalz und wegeabhängige Dosiereinrichtungen sowie durch eine an Wetterinformationssystemen orientierte Einsatzplanung erheblich reduziert werden. Damit salzhaltige Straßenabwässer die Gewässer bzw. den Boden nicht zu sehr belasten, sollten punktförmige Einleitungen bzw. Versickerungen möglichst vermieden werden.
  • Verzicht auf formiatbasierte Enteisungsmittel bei Straßen und Verkehrswegen, da diese in Boden und Gewässer anorganische Belastungen (zum Beispiel Natrium- und Kaliumionen) und organische Belastungen (zum Beispiel Sauerstoffzehrung bei biologischem Abbau von Formiat) verursachen.
    Die Anwendung dieser Enteisungsmittel auf Flughäfen mit speziellen Behandlungsanlagen für die entsprechenden Abwässer ist nicht mit dem Einsatz auf Verkehrsflächen und Straßen und den nachfolgenden Reinigungsprozessen in Boden, Gewässer und Kläranlage vergleichbar (vgl. hierzu unten genannte UBA-Studie, insbesondere Ziff. 16 Kurzfassung im Berichts-Kennblatt).
    Insbesondere die Eigentümer und Nutzer größerer Verkehrsflächen sollten ebenso hierüber unterrichtet werden (zudem ggf. Hinweis in Entwässerungssatzung aufnehmen).
  • Einsatz abstumpfender Streumittel (Sand, Splitt, Kies) nur an besonders wetterbeeinflussten Orten (zum Beispiel in schneereichen Gebieten in höheren Lagen) und auf Gehwegen, da für Herstellung, Ausbringung, Einsammeln und Entsorgung dieser Streumittel ein vergleichsweise deutlich höherer Primärenergieaufwand erforderlich ist als zum Beispiel bei Tausalzen. Generell sollte man hier auf die Verwendung von Streuprodukten mit Blauem Engel (RAL-UZ 13) achten. Aus den Sinkkästen der Straßenabläufe und dem Sandfang kommunaler Kläranlagen müssen zudem höhere Abfallmengen entsorgt werden. Die Entfernung abstumpfender Stoffe nach Winterende von Grünflächen und landwirtschaftliche Flächen gelingt nur teilweise. Auch die Wiederverwendung ist nur nach aufwändiger Nassreinigung möglich, da an ihnen erhebliche Mengen an Reifenabrieb, Staub und anderem Straßenschmutz anhaften.
  • Streuverzicht auf Nebenstraßen im nachgeordneten innerörtlichen Netz ohne besondere Gefahrenpunkte (im Normalfall).

Niederschlagswasser von Straßen darf in Bayern häufig ohne wasserrechtliche Erlaubnis beidseitig über die Straßenschultern versickert werden (Ausnahmen: Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen und/oder Straßen, für die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist sowie Straßen in Wasserschutzgebieten). Dabei sind entsprechende Anforderungen einzuhalten. Zusätzliche Empfehlungen zum Aufbau und Betrieb von Anlagen zur Reinigung von Straßenwasser liegen aus einem 9-jährigen Versuch mit verschiedenen Bodenaufbauten und technischen Anlagen zur Reinigung des ablaufenden Straßenwassers vor.

Bei Straßenreinigung und Straßenunterhalt (zum Beispiel Grünpflege inkl. Mähen und Schälen der Bankette, Reinigung der Entwässerungsgräben/-leitungen und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen) fallen unterschiedliche Abfälle an, die auch unterschiedlich zu behandeln und ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

So besteht der Straßenkehricht ebenso wie Schälgut nicht nur aus einer mineralischen Fraktion, sondern enthält auch erhebliche, organisch geprägte Störstoffanteile. Dies und die nach Herkunft und Jahreszeiten stark differierende Zusammensetzung erschweren die Verwertung dieses Abfalls, der bei der Straßenreinigung und bei Unterhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätzen anfällt. Man bezeichnet ihn als "Infrastrukturabfall", der keinem konkreten Verursacher zuzuordnen ist. Unbehandelter Straßenkehricht darf seit dem 1. Juni 2005 gemäß den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) nicht mehr deponiert werden. Durch den Einsatz geeigneter Abfallbehandlungstechniken muss der Straßenkehricht soweit behandelt werden, dass dieser den gesetzlichen Ablagerungskriterien genügt. Dabei sollte eine Aufbereitung von Straßenkehricht mit dem Ziel einer Verwertung der mineralischen Fraktion unbedingt angestrebt werden.

Sinkkästenrückstände stellen ähnlich wie Straßenkehricht einen Mischabfall dar. Durch den Einsatz geeigneter Abfallbehandlungstechniken ist dieser soweit zu behandeln, dass er den gesetzlichen Ablagerungskriterien genügt.

Weit verbreitete Praxis in vielen Kommunen und Straßenmeistereien ist es, das bei der Pflege von Grünstreifen anfallen Schnitt- und Mähgut zu zerkleinern und dieses Material als Mulchschicht vor Ort zu verwenden.
Vielfach wird in Kommunen darüber nachgedacht, diesen Rohstoff in Zukunft entweder zu kompostieren bzw. zu vergären oder energetisch zu verwerten. So könnten das Mähgut (Grasschnitt) als Cosubstrat in einer Biogasanlage oder das Häckselgut als zusätzlicher Brennstoff in einem Biomasseheizwerk genutzt werden. Dies erscheint manchen Kommunen finanziell lohnend, da eventuell der abnehmende Betreiber selbst die kostenlose Pflege (gegen Mitnahme des Grüngutes) übernehmen könnte. Bei diesen Überlegungen zur stofflichen und/oder energetischen Verwertung ist zu beachten, dass bei einer stofflichen Verwertung spezielle Regelungen der Bioabfallverordnung für Straßenbegleitgrün gelten und der Einsatz solcher Stoffe ggf. zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen führt, die bisher nach Baurecht genehmigt sind. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen muss die Verwertung dieses Materials in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen berücksichtigt sein. Andernfalls ist ein Änderungsverfahren erforderlich. In jedem Fall ist vor dem Einsatz von Schnitt- und Mähgut die zuständige Genehmigungsbehörde einzuschalten.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen den kreisangehörigen Gemeinden in erster Linie die unteren Abfallbehörden an den Landratsämtern zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie schnell im Behördenwegweiser Bayern:

Weiterführende Informationen

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