Umweltfreundliche Beschaffung und Fuhrpark-Management
Zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört es – nicht zuletzt aufgrund des Verfassungsranges des Umweltschutzes und der Verpflichtung zum Allgemeinwohl – Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Die öffentlichen Organe sind daher insbesondere gefordert, bei allen Investitionsentscheidungen, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben getroffen werden, zur Verringerung von Umweltbelastungen beizutragen. In Anbetracht der Größenordnung ihrer jährlichen Investitionen innerhalb der Europäischen Union von rd. 1.000 Mrd. €, kann die öffentliche Verwaltung eine wichtige Vorbildfunktion leisten und zudem einen spürbaren Nachfrageeffekt auslösen.
Die Kommunen stellen dabei mit ca. 60% Anteil an den öffentlichen Investitionen eine bedeutende Nachfragergruppe nach Waren und Dienstleistungen in unserer Volkswirtschaft dar. Die Nachfrage reicht dabei von der Büro- und sonstigen Ausstattung für die Verwaltung selbst, über die Sicherung des öffentlichen Nahverkehrs und die Gewährleistung der Wasserversorgung bis hin zur sicherzustellenden Abfallentsorgung sowie dem Hoch- und Tiefbau. Unter Berücksichtigung des Klimaschutzes bietet sich auch der kommunale Fuhrpark an, umweltbewusst zu handeln.
Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist ein gerechtes Vergabeverfahren nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechtes sicherzustellen.
Für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich sind die Verdingungsordnungen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden. Welche vergaberechtlichen Bestimmungen von den Kommunen im Allgemeinen anzuwenden sind, wird durch jeweiliges Landesrecht im Einklang mit den europa- und bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzt. Dementsprechend regelt § 31 der bayerischen Kommunalen Haushaltsverordnung (KommHV) die Vergabe von Aufträgen und den Abschluss von Verträgen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht. In Ergänzung dazu erlässt das Bayerische Staatsministerium des Inneren ergänzende Hinweise und Grundsätze, u.a. dass die Kommunen auch die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) verbindlich anzuwenden haben.
Herausforderungen und Ziele
Die bayerischen Kommunen sind verpflichtet, entsprechend der Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR) zu verfahren.
Die ökologischen sowie auch ökonomischen Vorteile einer umweltfreundlichen Beschaffung hat ein im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) durchgeführtes Forschungsvorhaben aufgezeigt. Der darauf aufbauende Ratgeber beschreibt die Umweltentlastungspotenziale für die Beschaffung ausgewählter Produkte, beispielsweise von Multifunktionsgeräten mit verschiedenen Funktionen wie Drucken, Scannen und Kopieren. Daneben befasste sich die Studie mit Arbeitsplatz-Computern, Bewässerungssystemen im Landschaftsbau und Potenzialen im Bereich der Gebäude- und Glasreinigung.
Art. 61 der Bayerischen Gemeindeordnung fordert von den Gemeinden, die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Wirtschaftlich heißt dabei, einen vorgegebenen Zweck mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet dabei möglichst solche Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit bzw. Verwertbarkeit auszeichnen oder die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger bzw. zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind. Für deren Beschaffung sind auch finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.
Entsprechend der Vorbildfunktion der Kommunen verlangt ein ökologisch orientiertes Beschaffungswesen sowohl Umdenken bei Verwaltung und Politik sowie die Benennung organisatorischer Zuständigkeiten und Qualifizierung der zuständigen Entscheider. Entsprechend konsequentes und umweltbewusstes Handeln in der Kommune sollte durch eine klare Beschlusslage des Gemeinde- oder Stadtrates und durch klare Dienstanweisungen seitens der Verwaltungsspitze vereinbart und legitimiert werden. Insbesondere eine regelmäßige Berichterstattung über die Umsetzung in der Praxis trägt dazu bei, das Thema im Alltag nicht untergehen zu lassen.
Zur sicheren Berücksichtigung umweltfreundlicher Kriterien bzw. Produkteigenschaften im Vergabeverfahren ist es erforderlich, diese bereits in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (wie zum Beispiel umweltfreundlich, langlebig, reparaturfreundlich, wieder verwendbar, verwertbar aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sowie schadstoffarm und lärmarm). Bei der Vergabe von Dienstleistungen kann die Verwendung solcher Güter vorgegeben werden und die Leistungserbringung an umweltfachlichen Aspekten festgemacht werden.
Hilfestellungen zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Produkten bieten die Umweltzeichen sowohl der Bundesrepublik Deutschland (Blauer Engel) als auch der Europäischen Gemeinschaft (zum Beispiel die "Blume"). Diese kennzeichnen solche Produkte, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe eine erheblich geringere Umweltbelastung aufweisen. Die technischen Anforderungen, die dabei jeweils zu erfüllen sind, werden in den Vergabegrundlagen der Umweltzeichen festgehalten und den technischen Entwicklungen entsprechend fortgeschrieben.
Eine aktuell zu beobachtende Entwicklung ist der Aspekt der Klimaneutralität, der sich auch in den Umweltzeichen niederschlagen dürfte.
Wichtige Bereiche der öffentlichen Beschaffung sind insbesondere
- Bürogeräte und Bürobedarf
- Fuhrparkmanagement
Spezielle Hinweise finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten.