Produktion und Inverkehrbringen
Die Produktion und das Inverkehrbringen von gebietseigenem Saatgut (sog. Erhaltungsmischungen, bestehend aus Gräsern und Kräutern) werden über die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) geregelt.
In der Verordnung sind 22 Ursprungsgebiete festgelegt, innerhalb derer die jeweilige Saatgutmischung ausgebracht werden darf.


Nr. | Name Produktionsraum |
---|---|
9 | Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland |
11 | Südwestdeutsches Bergland |
12 | Fränkisches Hügelland |
13 | Schwäbisch Alb |
14 | Fränkische Alb |
15 | Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland |
16 | Unterbayerische Hügel- und Plattenregion |
17 | Südliches Alpenvorland |
18 | Nördliche Kalkalpen |
19 | Bayerischer und Oberpfälzer Wald |
21 | Hessisches Bergland |
Welche Arten in den jeweiligen Ursprungsgebieten für Ansaaten in Frage kommen, kann über den Artenfilter der Leibniz Universität Hannover abgefragt oder den unten angehängten Listen für die bayerischen Ursprungsregionen entnommen werden.
Beantragung einer Sammelgenehmigung
Ausgangssaatgut von Wildpflanzen soll grundsätzlich in Schutzgebieten geerntet werden. Naturschutzrechtlichem Schutz unterliegen sowohl speziell verordnete Schutzgebiete (vgl. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG § 20 ff bzw. § 32) als auch gesetzlich geschützte Biotope (vgl. BNatSchG § 30 und Art. 23 BayNatSchG).
Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG bedarf das gewerbsmäßige Entnehmen wildlebender Pflanzen unbeschadet der Rechte des Eigentümers und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung Für die entsprechende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten (z.B. Betretungsverbot, Störungsverbot, gewerbsmäßige Entnahme) kann es unterschiedliche Zuständigkeiten geben. Auskünfte erteilen grundsätzlich die (unteren) Naturschutzbehörden.
Weiterhin ist die Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung - ErhMiV) einschlägig, zu der ein Leitfaden weitere Informationen gibt.
Nach § 2 Nr. 4 ErMiV ist ein Quellgebiet zur Gewinnung des Saatgutes ein Gebiet,
- das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder
- das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.