EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – kurz erklärt
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU) 2025/40, kurz EU-Verpackungsverordnung (PPWR), gilt in weiten Teilen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie wird in den kommenden Jahren an diversen Stellen durch delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte zu einzelnen Themen ergänzt werden (siehe Abbildung 1). In Deutschland führt das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 zu Anpassungen des bisherigen nationalen Verpackungsrechts. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG ist seit 12.08.2026 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt.
- EU-Verpackungsverordnung 2025/40
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Verkündetes Artikelgesetz)
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz)
Anmerkung:
Nach Art. 68 Abs. 1 der PPWR erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Februar 2027 Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wird hierdurch ein Umstellungszeitraum von 6 Monaten gewährt. Von der Möglichkeit der Gewährung eines solchen Übergangszeitraums hat der Bundesgesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des § 68 Abs. 17 VerpackDG Gebrauch gemacht. Die Bußgeldvorschriften nach § 66 Abs. 2 VerpackDG für Verstöße gegen die neuen Pflichten, die sich unmittelbar aus der EU-Verpackungsverordnung ergeben, gelten erst ab dem 12. Februar 2027. Davon unberührt bleibt, dass die materiellen Anforderungen der PPWR ab 12.08.2026 – soweit nicht für einzelne Regelungen spätere Geltungszeitpunkte vorgesehen sind — von den Wirtschaftsakteuren einzuhalten bzw. umzusetzen sind.
Es bestehen derzeit noch zahlreiche offene Detailfragen und Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Umsetzung der PPWR. Eine rechtssichere Auslegung der EU-Verordnung kann nur auf Ebene der Europäischen Union erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Kommission Leitlinien zur Auslegung ausgewählter Bestimmungen der PPWR veröffentlicht. Damit soll die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union erleichtert werden. Diese Leitlinien werden durch eine Reihe häufig gestellter Fragen (FAQ) ergänzt, die sukzessive aktualisiert bzw. erweitert werden sollen.
- Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- FAQ Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Auf nationaler Ebene sind die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder das Umweltbundesamt (UBA) adäquate Ansprechpartner und stellen hilfreiche Informationen zur PPWR bereit.
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
- Umweltbundesamt - Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle
Anmerkung:
Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR gewisse Ausnahmen oder Erleichterungen vor. Die Pflichten eines Erzeugers können unter bestimmten Bedingungen, wenn das Unternehmen unter die Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt (weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), auf den Lieferanten der Verpackung vorverlegt werden (vgl. bspw. Artikel 15 Abs. 12 PPWR, Artikel 21 PPWR).
Weitere nützliche Informationen wurden von der DIHK sowie den bayerischen IHKs veröffentlicht:
- DIHK: Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung - PDF
- IHK München: Verpackungsregulierung: Pflichten für Unternehmen
- IHK Nürnberg: Verpackungsregulierung (VerpackDG | PPWR)
- IHK Regensburg: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
- IHK Schwaben: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Zudem arbeiten aktuell 16 nationale Verpackungsregister im Europäischen Nationalen Verpackungsregister (EUNR) an einer einheitlichen Auslegung der PPWR in der EU.
Abbildung 1: Zeitstrahl Geltungsbeginn von Anforderungen der PPWR
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