Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser

Das zielgerichtete Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in das Grundwasser (Versickerung) ist grundsätzlich eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde bedarf.
Hiervon ausgenommen kann Niederschlagswasser in vielen Fällen genehmigungsfrei versickert werden, sofern die Voraussetzungen der Niederschlagswasser­freistellungsverordnung (NWFreiV) und der "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)" eingehalten werden.

Die erlaubnisfreie Versickerung kann gemäß §46 i.V.m. §23 WHG zukünftig durch eine Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden. Bis zum Erlass einer entsprechenden Verordnung gilt in Bayern die NWFreiV mit den TRENGW.

Die wesentlichen Anforderungen für eine erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind:

  • Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert
  • Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder –schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt
  • An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden
  • Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter)
  • Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden (vgl. Unterseite "Metalldächer").

Auf die Detailregelungen der Verordnung und der Technischen Regeln wird verwiesen. Insbesondere in Karstgebieten sind besondere Anforderungen zu berücksichtigen.

Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -versickerung sind zum Erhalt ihrer Funktion regelmäßig zu pflegen und zu warten. Es ist Aufgabe des Bauherrn bzw. seines Planers, die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Versickern des Niederschlagswassers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu prüfen und zu verantworten.

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