Verbote und Nutzungsbeschränkungen in Überschwemmungsgebieten
Im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und im Bayerischen Wassergesetz sind für Überschwemmungsgebiete grundsätzliche Ge- und Verbote festgelegt. Manche richten sich an jeden einzelnen Bürger andere nur an öffentliche Planungsträger und Gemeinden.
Unabhängig davon, ob ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt ist oder nicht, verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (§31a Abs. 2) jeden, der durch Hochwasser betroffen sein kann, zur Eigenvorsorge. Das bedeutet, dass jeder alle ihm zur Verfügung stehenden Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Minderung etwaiger Schäden ergreifen muss.
Faktische Überschwemmungsgebiete
Für alle Überschwemmungsgebiete, die amtlich nicht festgesetzt sind - sie werden von Fachleuten und Juristen oft auch als faktische Überschwemmungsgebiete bezeichnet - hat der Bundesgesetzgeber in §31b Abs. 6 WHG festgelegt, dass sie in ihrer Funktion als Rückhalteflächen erhalten werden müssen. Alle Maßnahmen, die die Rückhaltefähigkeiten dort beeinträchtigen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die durch solche Maßnahmen entstehenden Verluste an Rückhaltevolumen müssen dann jedoch ausgeglichen werden.
Private Einzelbauvorhaben können in faktischen Überschwemmungsgebieten daher kaum noch umgesetzt werden. Hier muss dann erst ein amtliches Festsetzungsverfahren durchgeführt werden, um auch eine Ausnahmemöglichkeit für private Einzelbauvorhaben zu schaffen.
Für Oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B ist in faktischen Überschwemmungsgebieten regelmäßig eine Prüfpflicht angeordnet; das heißt, dass über die normale Prüfpflicht (für alle unterirdischen Anlagen und für oberirdische Anlagen über 10.000 Liter) hinaus in Überschwemmungsgebieten alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl einmalig von einem Sachverständigen geprüft werden müssen.
Amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete
In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten werden in §31b Abs. 4 WHG die Verbote für die Bauleitplanung der Gemeinde und konkrete Bauvorhaben näher bestimmt:
Gemeinden dürfen dort grundsätzlich keine neuen Baugebiete mehr ausweisen. Ausnahmen davon können nur zugelassen werden, wenn
- die Gemeinde keine andere Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung mehr hat,
- das Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
- eine Gefährdung von Leben, erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten ist,
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt, und der Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind,
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- die Bauvorhaben im Planungsgebiet später so errichtet werden, dass beim Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in bestehenden Siedlungsgebieten darf nur genehmigt werden, wenn
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen,
- der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.
In beiden Fällen müssen jeweils alle Bedingungen erfüllt sein, damit die Bauleitplanung bzw. das Bauvorhaben durchgeführt werden kann.
In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die oben genannte Prüfpflicht für oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B kraft Gesetz
Außerhalb von Siedlungen ist es nach Art. 61 BayWG verboten, Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern. Dazu gehören beispielsweise Lager aller Art (z.B. Holzlager), Zäune, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Anpflanzungen (z.B. Hecken), die nicht der Gewässerunterhaltung dienen.
Die landwirtschaftliche Nutzung in Überschwemmungsgebieten ist nicht eingeschränkt, soweit die gute landwirtschaftliche Praxis eingehalten wird.
Weiterführende Informationen
Dokumente zum Download/Bestellen
- Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter... (PDF - 135KB)
