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Gesetzliche Grundlagen
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (§31b Abs. 6) ist festgelegt, dass grundsätzlich alle Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind.
Amtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Im Mai 2005 hat der Bundesgesetzgeber die Rahmenvorgaben für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten geändert. Amtlich festzusetzen sind Überschwemmungsgebiete überall dort, wo bei Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstehen. In der Praxis bedeutet das, dass die Überschwemmungsgebiete nicht mehr wie bisher nur außerhalb bebauter Gebiete festgesetzt werden, sondern insbesondere auch innerhalb von Siedlungsgebieten.
Das Überschwemmungsgebiet für die amtliche Festsetzung wird mindestens auf der Basis eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100) ermittelt. Darunter versteht man ein Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal in hundert Jahren auftritt.
Die rechtliche Grundlage für die amtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist das Wasserhaushaltsgesetz (§31b Abs. 2 WHG) sowie das Bayerische Wassergesetz. Das Bayerische Wassergesetz wird derzeit an die neuen Vorgaben des Bundes angepasst.
Weitere rechtliche Vorgaben sind im Landesentwicklungsprogramm, im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Erstellung von Regionalplänen) im Baugesetzbuch (Aufstellung von Bauleitplänen) und in der Bayer. Bauordnung enthalten.
