Rechtsgrundlagen

Bei gesammeltem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§ 54 (1) Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz WHG)).

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) erforderlich. Dazu sind entsprechende Antragsunterlagen (Erläuterungen, technische Nachweise, Pläne) vorzulegen und genehmigen zu lassen.

Unter bestimmten Randbedingungen ist es jedoch möglich, gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei zu versickern oder einzuleiten – ein wasserrechtliches Verfahren und daraus resultierende Kosten können dann entfallen. Es liegt dabei in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen.

Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei versickert werden, sofern die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)" eingehalten werden.

Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, sofern im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß Bayerischem Wassergesetz die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)" eingehalten werden.

Im vorliegenden Programm BEN werden die wesentlichen Aspekte der genannten Regelungen berücksichtigt.

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