Detailinformationen zu Geodatendienst

WMS-Dienst Wasserschutzgebiete in Bayern - WMS

Vorschaubild des Dienstes

Der Dienst beinhaltet 2 Layer, dargestellt werden 1. die Umringe der Trinkwasserschutzgebiete und 2. die Umringe der Heilquellenschutzgebiete in Bayern. Erfasst und fortgeschrieben werden die festgesetzten und planreifen Wasserschutzgebiete. Der Erfassungsmaßstab sollte max. 1 : 5.000 betragen, kann jedoch abweichend bis 1 : 30.000 sein. Weitere Daten sind gegen Bereitstellungsgebühr und unter Berücksichtigung des Bayer. Datenschutzgesetzes, des Bayer. Umweltinformationsgesetzes und des Bayer. Geodateninfrastrukturgesetzes bei der Datenstelle des LfU erhältlich.

Unterstützte Operationen

  • getCapabilities
  • getMap
  • getFeatureInfo

Formate

  • PNG, Portable Network Graphics (*.png)
  • GIF, Graphic Interchange Format (*.gif)
  • JPEG (*.jpg, *.jpe, *.jpeg, *.jfif)

Aktualität

  • Veröffentlichung am: 05.05.2014
  • Aktualisierungsintervall: wöchentlich

Räumliches Referenzsystem

  • DHDN / 3-degree Gauss-Kruger zone 4
  • DHDN / 3-degree Gauss-Kruger zone 3
  • ETRS89 / UTM zone 32N
  • ETRS89 / UTM zone 33N
  • ETRS89
  • WGS 84
  • MGI / Austria GK M31
  • WGS 84 / Pseudo-Mercator

Räumliche Ausdehnung

Der Dienst umfasst die Landesfläche Bayerns.

URL des Dienstes:

https://www.lfu.bayern.de/gdi/wms/wasser/wsg?

Nutzungsbedingungen

Der Datensatz/Dienst steht unter der Lizenz: Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0). Die Namensnennung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt als Rechteinhaber hat in folgender Weise zu erfolgen: "Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de".

Nutzungseinschränkungen

Der Dienst und die damit verbundenen Datensätze dienen der Übersichtsinformation über die Lage von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten in Bayern. Rechtsverbindliche Auskunft auch über die Untergliederung in Zonen sowie die darin geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen können ausschließlich die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden geben.



Teilen