Röntgendiagnostik - Anwendung von Röntgenstrahlung
Gem. §§ 4, 18 RöV sind Röntgengeräte vor Inbetriebnahme und anschließend im Abstand von 5 Jahren durch einen Sachverständigen gem. § 4a RöV zu überprüfen.

Gem. §§ 4, 18 RöV sind Röntgengeräte vor Inbetriebnahme und anschließend im Abstand von 5 Jahren durch einen Sachverständigen gem. § 4a RöV zu überprüfen.