Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen

Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung stärken den Schutz der Beschäftigten vor Radon an ihren Arbeitsplätzen. In Radon-Arbeitsfeldern, das sind Wasserversorgungsunternehmen, untertägige Bergwerke, Besucherbergwerke, Schauhöhlen sowie Radonheilbäder und Radonheilstollen, besteht der Radonschutz schon seit 2001. Nun gilt für alle Arbeitsplätze ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m3).

Verantwortlich für Radonmessungen an Arbeitsplätzen ist:

  • wer in seiner Betriebsstätte eine Beschäftigung ausübt oder ausüben lässt und
  • in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung tätig ist.

Diese Verantwortlichen werden im Folgenden als Arbeitgeberin und Arbeitgeber bezeichnet.

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Beschäftigten an bestimmten Arbeitsplätzen vor Radon zu schützen:

  • Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern und
  • Arbeitsplätze in Radon-Vorsorgegebieten.

Auch an allen anderen Arbeitsplätzen sollte Radon ein Thema im Rahmen des Arbeitsschutzes sein. Die Radonkonzentration in Innenräumen und somit an Arbeitsplätzen kann sehr unterschiedlich sein, unabhängig davon wie viel natürliches Radon im Untergrund vorkommt. Denn die Radonkonzentration hängt neben dem geologischen und baulichen Untergrund von vielen Faktoren, wie dem Zustand des Gebäudes oder dem Nutzungsverhalten, ab. Eine Vorhersage der Radonkonzentration in einzelnen Gebäuden ist nicht möglich. Außerhalb der Radon-Vorsorgebiete empfiehlt es sich daher, ebenso zu messen. Nur eine Messung schafft Gewissheit, ob der Referenzwert von 300 Bq/m3 eingehalten wird.

Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern

An Arbeitsplätzen in Radon-Arbeitsfeldern muss die Radonsituation neu bewertet werden. Nach Anlage 8 Strahlenschutzgesetz sind dies Arbeitsplätze in:

  • Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung,
  • untertägigen Bergwerken, Besucherbergwerken, Schächten sowie Höhlen und
  • Radonheilbädern oder Radonheilstollen.

Weitere Informationen zu diesen Arbeitsplätzen auf der Seite Radon-Arbeitsfelder.

Dort können Arbeitgeber von Betrieben in Radon-Arbeitsfeldern Formulare und Hilfestellungen zur Anmeldung und Abschätzung herunterladen.

Arbeitsplätze in Radon-Vorsorgegebieten

In Radon-Vorsorgegebieten müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss messen oder messen lassen.

Arbeitsplätze in Radon-Vorsorgegebieten – Was ist zu tun?

Marie ist Arbeitgeberin in einem Radon-Vorsorgegebiet. Schritt für Schritt zeigt sie im Erklärfilm, wie Radonschutz am Arbeitsplatz richtig geht. So meistern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Pflichten ganz einfach.

Radonkonzentration messen

Für Radonmessungen an Arbeitsplätzen müssen Messgeräte von einer anerkannten Stelle verwendet werden. Bewährt haben sich sogenannte Exposimeter. Ein Messzeitraum von zwölf Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Strahlenschutzgesetz gibt Fristen vor:
Bis spätestens 18 Monate nach

  • Inkrafttreten der Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete oder
  • Beginn der Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz

muss die zwölfmonatige Radonmessung an Arbeitsplätzen erfolgt sein. Deshalb muss die Messung spätestens sechs Monate nach den oben genannten Ereignissen starten. Die Ergebnisse müssen aufbewahrt werden:

  • solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder
  • bis neue Messergebnisse vorliegen.

Sollte der Arbeitsplatz so geändert werden, dass die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber neue Messungen der Radonkonzentration veranlassen.

Radonkonzentration senken

Liegt das Messergebnis über dem Referenzwert, müssen geeignete Maßnahmen geplant und umgesetzt werden, um die Radonkonzentration zu senken. Der Erfolg der Radon-Schutzmaßnahmen muss mit einer erneuten Messung über zwölf Monate überprüft werden. Radon-Schutzmaßnahmen und die erneute zwölfmonatige Messung sind innerhalb von 30 Monaten durchzuführen.

Die Messungen sowie Planung und Durchführung der Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Alle Unterlagen müssen, solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder bis neue Messergebnisse vorliegen, aufbewahrt werden.

Arbeitsplätze bei der Behörde anmelden

Liegt die Radonkonzentrationen nach Abschluss der Radon-Schutzmaßnahmen immer noch über dem Referenzwert von 300 Bq/m3, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde anmelden. In Bayern ist das das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).

Die Anmeldung enthält:

  • Informationen über die Art der Arbeitsplätze,
  • die Ergebnisse der bisher durchgeführten Messungen und
  • Informationen über durchgeführte und weiter geplante Radon-Schutzmaßnahmen.

Die Anmeldung erfolgt über das Formblatt "Anmelden von Radon-Arbeitsplätzen" beim LfU. Dieses kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Radonexposition abschätzen

Nach der Anmeldung muss für jeden Beschäftigten die Radonexposition abgeschätzt werden.

Zur Abschätzung gehören:

  • Sichten von vorhandenen Messwerten und Unterlagen,
  • Ergebnisse von Radonmessungen,
  • Berechnen der effektiven Dosis

Die Ergebnisse der Abschätzung für die Beschäftigten müssen dem LfU mit dem Formblatt "Abschätzen an Radon-Arbeitsplätzen" mitgeteilt werden. Dieses kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Abschätzen der Radonexpostion für Beschäftigte - PDF

Mit der Radonexposition berechnet man die effektive Dosis. Liegt die effektive Dosis unter 6 Millisievert pro Jahr (mSv/a), muss die Exposition der Beschäftigten zukünftig regelmäßig geprüft werden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, fällt der Arbeitsplatz unter den beruflichen Strahlenschutz.


Überblick, Schema welche Pflichten Arbeitgeber nach dem Strahlenschutzgesetz zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Radon haben. Arbeitgeber in Radon-Arbeitsfeldern und Radon-Vorsorgegebieten sind zu Radonmessungen am Arbeitsplatz verpflichtet. Auch für alle anderen Arbeitsplätze schafft nur eine Messung Gewissheit, ob der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter eingehalten wird. Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen – Eine Übersicht

Fremdfirmen

Sobald Beschäftigte eines Dritten, sogenannter Fremdfirmen, Arbeiten in mehr als einem Betrieb mit angemeldeten Arbeitsplätzen ausführen, muss die Fremdfirma diese Arbeiten und ihre Beschäftigten ebenfalls bei der zuständigen Behörde – in Bayern beim Bayerischen Landesamt für Umwelt – anmelden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, sind Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes anzuwenden. Für diese Beschäftigten müssen Strahlenpässe geführt werden, in die die jeweiligen Radonexpositionen eingetragen werden.

Die Radonkonzentrationen angemeldeter Arbeitsplätze müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Ansprechpartnern in den Fremdfirmen mitteilen. Fremdfirmen wiederum sollten sich vor einer Tätigkeit, vor allem in Wasserversorgungsanlagen, über die dortigen Radonverhältnisse informieren. Dies betrifft insbesondere Firmen, die regelmäßig oder häufig Arbeiten, wie Behälterreinigungen in Wasserversorgungsanlagen, ausführen. Bei diesen Arbeiten können sowohl die Aufenthaltszeiten als auch die Radonkonzentrationen sehr hoch sein.

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