Aufsichtliche Maßnahmen

Zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlung unterliegen die Kernkraftwerke und sonstigen kerntechnischen Anlagen einer intensiven staatlichen Aufsicht. In Bayern ist dafür das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.

Die staatliche Aufsicht kerntechnischer Anlagen ist in § 19 des Atomgesetzes geregelt. Die Regelung umfasst die Pflichten und Befugnisse der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden sowie die Pflichten der Genehmigungsinhaber.

Für die Prüfung und Verfolgung der im atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren anstehenden Fragen des Strahlenschutzes sowie für die laufende Beaufsichtigung der Anlagen wurde das Landesamt für Umwelt mit Einzelmaßnahmen der Aufsicht beauftragt

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