NATURA 2000 in Bayern – Gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele
Die Höheren Naturschutzbehörden konkretisieren die Erhaltungsziele auf der Basis der in den Standarddatenbögen genannten Schutzgüter unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörden gebietsbezogen und stimmen sie ab. Diese gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele stellen eine nähere bzw. genauere naturschutzfachliche Interpretationen dieser durch den Standarddatenbogen bzw. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG vorgegebenen Erhaltungsziele dar. Sie dienen primär den Naturschutzbehörden als interne Arbeitsgrundlagen für die weitere Umsetzung, bei Eingriffsvorhaben und Verträglichkeitsabschätzungen bzw. -prüfungen.
Die Erhaltungsziele sind bisher für folgende Regierungsbezirke verfügbar:
- Oberbayern
- Oberfranken
- Unterfranken (ohne SPA-Gebiete)
- Mittelfranken
- Niederbayern
- Oberpfalz
- Schwaben
Anfragen bezüglich noch nicht verfügbarer Erhaltungsziele richten Sie bitte an die zuständige höhere Naturschutzbehörde.
Maßnahmenbezogene Aussagen erfolgen nicht. Die notwendigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL werden stattdessen im Rahmen der Managementpläne festgelegt.
Aussagen über die Fläche des gemeldeten NATURA 2000-Gebiets hinaus (funktionale Beziehungen) sind in folgenden Fällen zulässig:
- Gebietsübergreifende Beziehungsgefüge zwischen einzelnen NATURA 2000-Gebieten sollten dann in die gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele einfließen, wenn diese unmittelbar für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für das betreffende NATURA 2000-Gebiet maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG unverzichtbar sind.
- Komponenten außerhalb der jeweiligen NATURA 2000-Gebiete sollten dann berücksichtigt werden, wenn - auch ohne räumliche Einwirkung auf das Gebiet - ein unverzichtbarer und unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für das FFH-Gebiet maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG besteht.
Für die Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL im jeweiligen FFH-Gebiet charakteristische Arten ("typical species") sind, sofern aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich erachtet, gemäß Art. 1e) FFH-RL mit zu berücksichtigen. Besonders herausgehoben werden sollten jedoch nur diejenigen Arten, die den Lebensraumtyp im Allgemeinen und ggf. dessen gebietsspezifische Ausbildung in besonderer ("charakteristischer") Weise prägen.
Bislang nicht im SDB gelistete - d. h. für die Gebietsmeldung nicht maßgebliche! - Schutzgüter werden bei der Formulierung der gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele nicht berücksichtigt. Allerdings werden Hinweise auf zusätzliche LRT oder Arten (beispielsweise im Rahmen der Gebiets-Inventarisierung oder bei Kartierungen zu Umweltverträglichkeitsstudien entdeckt) wie bisher weiterhin beim LfU gesammelt, um sie zu bewerten und bei entsprechender Gelegenheit im SDB nachzutragen.
