Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind im Wesentlichen im Bundesnaturschutzgesetz formuliert. Darüber hinaus finden sich Berührungspunkte mit weiteren bundes- und landesrechtlichen Fachgesetzen. Die Inhalte der Landschaftsplanung wurden bei der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes auch mit Blick auf die Unterstützung der Landschaftsplanung bei der Umsetzung von europarechtlichen Anforderungen erweitert.

Bundes- und Landesrecht

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Mit der Föderalismusreform 2006 hat der Bund im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis erhalten. Die bis dahin geltende Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 hat der Bund unmittelbar geltende Regelungen getroffen, die am 01.03.2010 in Kraft getreten sind.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Landschaftsplanung sind im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kapitel 2 in den §§ 8 bis 12 BNatSchG formuliert.

§ 8 BNatSchG erklärt das Instrument Landschaftsplanung zum abweichungsfesten allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Landschaftsplanung als das planerische und damit vorsorgende Instrument des Naturschutzes.

§ 9 beschreibt die allgemeinen Aufgaben der Landschaftsplanung und regelt ihre Inhalte.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:

  • Das Ziel- und Maßnahmenkonzept erstreckt sich auch auf Flächen, die zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind (§ 9 Abs.3 Satz 1 Nr.4 Buchst.c). Damit soll der Bedeutung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen im Rahmen von Flächen- und Maßnahmenpools sowie dem Bedürfnis nach Schaffung einer Angebotsplanung für den Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel (Vertragsnaturschutz, Agrarumweltprogramme) Rechnung getragen werden.
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich darzustellen (§ 9 Abs.3 Satz 1 Nr.4 Buchst.g).
  • Die Fortschreibungspflicht erstreckt sich auf alle Planungsebenen. Neu ist, dass die Fortschreibung als sachlicher und räumlicher Teilplan erfolgen kann, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind (§ 9 Abs.4).
  • Die Verpflichtung, die Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, ist dahingehend erweitert, dass diese Berücksichtigungspflicht künftig auch Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG betrifft.

§ 10 regelt, dass regionale Landschaftsrahmenpläne flächendeckend für alle Teile des Landes aufzustellen sind.

Dagegen kehrt § 11 vom Grundsatz der flächendeckenden Landschaftsplanung auf kommunaler Ebene zum bereits früher (bis 2002) geltenden Maßstab der Erforderlichkeit zurück. Demnach sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies insbesondere aufgrund von wesentlichen Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum erforderlich ist. Derartige Veränderungen sind beispielsweise umfangreiche bauliche Entwicklungen oder Infrastrukturmaßnahmen beziehungsweise ausgedehnte Nutzungsänderungen wie Kiesabbau oder Erstaufforstungen.

Ergänzend zu den Vorgaben des BNatSchG regelt Artikel 4 des BayNatSchG das Verfahren zur Aufstellung von Landschaftsplänen. Das Modell der Primärintegration, d.h. die Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung und die Regionalplanung, bleibt bestehen.

Baugesetzbuch (BauGB)

Das aktuelle BauGB datiert vom 21. Dezember 2006 und basiert auf dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) von 2004. Wesentlicher Anlass für das Gesetzgebungsverfahren war die EU-Richtlinie vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die sog. Plan-UP-Richtlinie.

Wesentliche Änderungen betreffen u.a. die Umweltprüfung in der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 4 BauGB), für die die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 a BauGB) erforderlich ist. Das neue Baurecht bestimmt, dass - anknüpfend an die Ergebnisse der Umweltprüfung - die spezifischen Anforderungen der Eingriffsregelung, der Verträglichkeitsprüfung nach FFH-RL sowie sonstige Anforderungen gesondert gelten und in die Abwägung eingehen.

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