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Landschaft und Freizeitnutzung
Einführung
Es gibt in der Natur ein Zugängliches und ein Unzugängliches. Dieses unterscheide und bedenke man wohl und habe Respekt.
Johann Wolfgang von Goethe, (1749 – 1832)
Die freie Zugänglichkeit der Natur und die Erhaltung vielfältiger Erholungsmöglichkeiten sind für unsere Gesellschaft Werte von hoher Bedeutung und unverzichtbar. Gesetzlich abgesichert sind diese Werte in Deutschland in einmaliger Form in Artikel 141. Absatz 3 der Bayerischen Verfassung und differenzierter im § 59 Bundesnaturschutzgesetz und den Artikeln 26 ff des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
Gleichzeitig sollen wir aber mit Natur und Landschaft und den darauf angewiesenen wildlebenden Tieren und Pflanzen pfleglich umgehen, was bei der Vielzahl der heute bekannten sport- und freizeitbetonten, ganzjährig angebotenen Erholungsmöglichkeiten besonders in den sensibleren Landschaftsbereichen nicht mehr ohne vorsorgende Maßnahmen erreicht werden kann.
Um hier ein vertretbares Miteinander von Mensch und Natur ermöglichen zu können, führt das LfU Grundsatzuntersuchungen durch oder erarbeitet und unterstützt Konzepte für eine naturverträgliche Erholungsnutzung der Landschaft, die hier direkt oder über weiterführende Links dargestellt werden.
Weiterführende Informationen
Links
- Bundesamt für Naturschutz: Informationen zu Auswirkungen von Sport und Freizeit auf Pflanzen und Tiere
- Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit: Ratgeber Freizeit und Natur
- Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG)
Dokumente zum Download
