Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Das LfU ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Prüfbefugnis für befähigte Personen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777), zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758). Nur anerkannte befähigte Personen dürfen die nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG sind, durchführen, die hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden sind.

Die befähigte Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Kenntnisse der Vorschriften über Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, insbesondere der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der VDE-Bestimmungen über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes.
  2. Es muss sichergestellt sein, dass bei den Prüfungen die Angaben, Hinweise und besonderen Bedingungen der Baumusterprüfbescheinigungen bzw. Konformitätsbescheinigungen beachtet werden. Weiterhin müssen geeignete Einrichtungen zur Prüfung vorhanden sein. Diese müssen den Prüfbefugten uneingeschränkt zur Verfügung stehen.


Beim LfU ist ein formloser Antrag auf Anerkennung der Prüfbefugnis für befähigte Personen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der BetrSichV zu stellen. Welche Angaben des Betriebes der Antrag enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen, können Sie der Liste der benötigten Unterlagen und Angaben entnehmen.

Mit dem Antrag muss auch eine Freistellungserklärung (siehe Download-Formular) vorgelegt werden.

Zur Überprüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes und der Überprüfung der persönlichen Eignung des Bewerbers und seiner Fertigkeiten und Kenntnisse über die in Frage kommenden Rechtsnormen ist durch die für die Anerkennung zuständige Behörde (LfU) oder eine von ihr beauftragten Stelle (Gewerbeaufsicht) sowie durch eine anerkannte Technischen Überwachungsstelle eine Betriebsbegehung und ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber erforderlich.

Anerkennungsbehörde entscheidet über den Antrag:

  • nach Vorlage der Antragsunterlagen
  • auf Basis der gutachterlichen Äußerung der anerkannten Technischen Überwachungsstelle

Die Anerkennung ist kostenpflichtig und wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt; sie kann auf Antrag verlängert werden.