Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen nach der Laborverordnung

Rechtliche Grundlagen

Für die Durchführung von Probenahmen und analytische Untersuchungen von Wasserproben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen benötigen Untersuchungsstellen, die in Bayern tätig werden wollen, eine Zulassung nach der Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV) vom 22.11.2010 (GVBl Nr. 21/2010, S.777). Diese Verordnung ist begründet durch Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010.

In der Verordnung sind die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Zulassungsbereiche, die Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren und dessen Ablauf festgelegt.

Zulassungsverfahren

Die Zulassung (Notifizierung) erfolgt auf Antrag. Das Antragsformular sowie entsprechende Formblätter zum Nachweis der notwendigen Voraussetzungen (Persönliche Voraussetzungen der Leitung, Versicherungsnachweis, Verpflichtungserklärung) finden Sie in den Vollzugshinweisen zur Laborverordnung (Anhang 1 bis 5).

Grundlegende Voraussetzung ist der Nachweis der Kompetenz des Prüflaboratoriums zur Durchführung der beantragten Probenahme- und Untersuchungsverfahren im Wasserbereich. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage einer gültigen Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder ihrer Vorgängerorganisationen. Nur in Ausnahmefällen erfolgt für bayerische Labore die Kompetenzfeststellung durch die AQS-Stelle des LfU.

Bei Prüflaboratorien, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, können gleichwertige Zulassungen anderer Bundesländer/Staaten anerkannt und bestätigt werden.

Die Zulassung wird für max. 5 Jahre oder für die Gültigkeitsdauer einer anerkannten Akkreditierung oder Zulassung eines anderen Landes ausgesprochen.

Die Zulassung erfolgt für die in der LaborV aufgeführten Bereiche (§2 Abs.1, analytische Verfahren) und Untersuchungsbereiche (§2 Abs.2, Grundwasser, Oberflächenwasser, Abwasser).
Die Zulassungsbereiche entsprechen den Teilbereichen des Fachmoduls Wasser der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser), in dem der Parameterumfang und die anzuwendenden Untersuchungsverfahren festgelegt sind.

Der Antragsteller erhält einen Bescheid sowie ein Zertifikat mit Anlage, in welcher die Zulassungsbereiche einschließlich der enthaltenen Parameter aufgelistet sind. Außerdem wird die Untersuchungsstelle in die Liste der Prüflaboratorien, die in Bayern für Wasseruntersuchungen zugelassen sind, aufgenommen und im Internet veröffentlicht. Sie finden die Liste unter dem unten angegebenen link.

Für das Zulassungsverfahren werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.

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