Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Hinweise für Entsorger mit Entsorgungsanlage in Bayern

Hinweise für Entsorgungsunternehmen für gefährliche Abfälle

Soweit Entsorgungen über Zwischenlager geführt werden, müssen Ent-
sorgungs-/Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine nach der geltenden Fassung der NachwV in Zwischenlagern enden, auch wenn die Abfälle dort ausschließlich gelagert werden sollen. Bei Eintragung von R13 (Ansammlung von Abfällen ...) bzw. D15 (Lagerung ...) als Entsorgungsverfahren in der Annahmeerklärung unter Pkt. 2 ist nachzuweisen, dass die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Die Angabe von lediglich einem weiteren Zwischenlager ist nicht ausreichend.

Für Umfirmierungen von Abfallentsorgern gilt:

  • (Sammel-) Entsorgungsnachweise gelten nur für die in diesen Nachweisen angegebene Entsorgungsanlage, so dass bei einem Wechsel der Entsorgungsanlage ein neuer (Sammel-) Entsorgungsnachweis erforderlich ist.
  • Hat sich die Entsorgungsanlage nicht geändert, wohl aber die rechtliche Identität des Entsorgers, ist die Erteilung einer neuen Entsorgernummer an den Entsorger erforderlich und im Anschluss daran die Erbringung eines neuen (Sammel-) Entsorgungsnachweises mit neuer Nachweisnummer, in den die neue Entsorgernummer einzutragen ist. Eine neue Entsorgernummer ist bei Entsorgungsanlagen in Bayern ebenfalls beim LfU zu beantragen.
  • Eine Änderung der rechtlichen Identität des Entsorgers liegt vor, wenn der jetzige Entsorger und Inhaber der Entsorgungsanlage als (insbesondere juristische) Person nicht mehr identisch ist mit dem bisherigen Entsorger und Inhaber der Entsorgungsanlage (= Entsorger laut (Sammel-) Entsorgungsnachweis).
  • Handelt es sich bei einer Umfirmierung um einen reinen Namens- und Formwechsel ohne Änderung der rechtlichen Identität des Entsorgers, bleiben die bisherigen (Sammel-) Entsorgungsnachweise gültig. Das Gleiche gilt bei einer bloßen Änderung der Adresse des Entsorgers innerhalb des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.

    Beispiele:
    Umfirmierung der Meier GmbH in die Müller GmbH
    Umfirmierung der Meier GmbH in die Meier AG

    In diesem Fall ist die Umfirmierung bzw. Adressänderung vom Entsorger außer dem Erzeuger/ Beförderer dem LfU durch Übersendung einer geänderten Annahmeerklärung unter Angabe des genauen Zeitpunktes der Umfirmierung in elektronischer Form mitzuteilen. Im Falle einer solchen Umfirmierung sollte hierbei -soweit möglich- dem LfU auch mitgeteilt werden, warum es sich bei der Umfirmierung lediglich um einen Namens- oder Formwechsel ohne Änderung der rechtlichen Identität des Entsorgers handelt. Wichtig ist, dass ab diesem Zeitpunkt auch in den Begleitscheinen der neue Firmenname verwendet wird. Das LfU ändert dann die bisherigen Stammdaten zum Entsorger ab.
  • Das LfU behält sich vor, in Zweifelsfällen einen Handelsregisterauszug anzufordern.
  • Im Falle einer Umfirmierung -unabhängig davon, ob mit einer Änderung der rechtlichen Identität des Entsorgers verbunden oder nicht- sollte die Umfirmierung vom Entsorger auch denjenigen Behörden mitgeteilt werden, die für die Überwachung der Entsorgungsanlage zuständig sind.