Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Abfallvermeidung mit Wiederverwendung im Überblick

Handeln, ohne dass Abfälle entstehen, ist ökoeffizient: Es sind weder Abfälle zu entsorgen noch fallen Kosten und Emissionen an.
Es zählt auch zur Abfallvermeidung, wenn schädliche Auswirkungen eines Abfalls auf Mensch und Umwelt oder der Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen verringert werden können.

Die Abfallvermeidung nach Menge einschließlich Wiederverwendung und die Wiederverwendung selbst sind unter § 3 Abs. 20 und 21 Referentenentwurf KrWG definiert:

  • Vermeidung … ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge … zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung … die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer....
  • Wiederverwendung … ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

Die "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist unter § 3 Abs. 24 Referentenentwurf KrWG definiert:

  • Vorbereitung zur Wiederverwendung … ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

Abfallvermeidung im engeren Sinne

Bei der Herstellung von Erzeugnissen lassen sich Abfälle vermeiden, "bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist".

Abfallvermeidung im weiteren Sinne: Wiederverwendung

Maßnahmen der "Wiederverwendung" und der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" von Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen gehen praktisch ineinander über. Als Kriterien dienen laut Definition, ob bereits ein Abfall vorliegt oder nicht und, ob Prüfungen, Reinigungen oder Reparaturen nötig werden.
Beispiele:

  • Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die unmittelbar verkauft (Auto- oder Flohmarkt, Basar, über Annoncen oder Internet etc.), verschenkt oder vererbt werden, unabhängig davon, ob eine Prüfung, Reinigung oder Reparatur notwendig wird; für die zu den Bestandteilen führende Zerlegung wurde bereits zuvor gesorgt. Die Erzeugnisse oder Bestandteile wurden nicht zu Abfall.
  • Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die mittelbar beispielsweise über karitativ-gemeinnützige Organisationen (KGOs) erfasst, geprüft, gereinigt und ggf. repariert werden.
    In diesen Fällen läuft bereits eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ohne dass die Erzeugnisse oder Bestandteile definitionsgemäß zu Abfall geworden wären.
  • Mehrwegflaschen galten bisher als Musterbeispiel für eine Wiederverwendung, im Gegensatz zu Einwegflaschen. Nur bei letzteren handelte es sich um Abfall.
    Mehrwegflaschen werden aber auf den Verschmutzungsgrad geprüft, ggf. aussortiert und erneut gereinigt, also zur Wiederverwendung vorbereitet. Mehrwegflaschen werden wohl auch künftig nicht als Abfall eingestuft werden.

Hieraus ergibt sich, dass die Prüfung, Reinigung oder Reparatur nicht zwangsläufig dem Abfall und damit der Verwertung zugeordnet sein müssen. Auch bei der Wiederverwendung (Abfallvermeidung) wird geprüft, gereinigt und repariert. Prüfung, Reinigung und Reparatur sind tagtägliche Verfahren im eigenen Hause.

Ein gut erhaltenes Gebrauchtmöbel/Gerät wird als Sperrmüll auf die Straße gestellt definitionsgemäß zu Abfall, weil der Besitzer sich seiner entledigt und die tatsächliche Sachherrschaft hierüber unter Wegfall einer weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Es reicht aber in der Praxis, wenn der Abfallwirtschaftsbetrieb in seiner Möbelhalle oder ein Nachbar dem Möbelstück/Gerät wieder die bisherige Zweckbestimmung verleiht, um die Abfalleigenschaft zu beenden. Auch hier wird ggf. eine Reinigung oder Reparatur nötig werden.

Fazit: Prüfungen, Reinigungen oder Reparaturen eignen sich daher nur bedingt, die "Wiederverwendung" von der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" zu unterscheiden, ebenso wenig, ob etwas zwischenzeitig zu Abfall geworden ist oder nicht. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung bedarf keiner Verwertungsverfahren nach Anlage 2 Referentenentwurf KrWG, um wieder aus der Abfalleigenschaft entlassen werden zu können.

Weiterverwendung

In der abfallwirtschaftlichen Praxis wird bekanntlich neben der "Wiederverwendung" auch "weiterverwendet" (Abschnitt II Abs. 1.3 BayAbfPV). Hier werden neue Produkte eingespart. Beispiele sind:

  • Weiterverwendung von Altreifen
    • als Fender an Kai oder Pier und an Schiffen
    • zur Beschwerung landwirtschaftlicher Folien auf Mieten oder Misthaufen
    • zur Lärmminderung und als Stützskelett für steile Erddämme
    • in Schallschutzwänden mit Option zur Bepflanzung
    • als Spielgeräte (Schaukel oder Schaukelpferd für altersgerechtes Spielen)
  • Weiterverwendung von Bauteilen (Fenster wird zur Durchreiche, Dachbalken zu Kunstobjekt etc.); Das "Bauteilnetz Deutschland" wurde gegründet, um Abfälle zu vermeiden.

In der VDI-Richtlinie 2243 sind die beiden Grundbegriffe folgendermaßen definiert:

  • Wiederverwendung: Erneute Nutzung in derselben Funktion unter Beibehaltung der Produktgestalt
  • Weiterverwendung: Erneute Nutzung in anderer Funktion unter Beibehaltung der Produktgestalt.

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Eine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" muss anteilig auch zu Wieder- oder Weiterverwendung führen. Damit wird die Lebensdauer von letztendlich als Abfall vermiedenen Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen verlängert. Hier wird nach Abfall- bzw. Entledigungsdefinition in Fällen wie der Sammlung von Kleidern (in unterschiedlicher Qualität in Tüten verpackt im Sammelcontainer), Sperrmüll, Handys etc. auch für manches gut erhaltene bzw. funktionsfähige Stück zunächst die Grenze zum Abfall überschritten, bis es über eine Sortierung wieder als bewahrenswert erfasst werden kann.

Eine große süddeutsche Textilsortierfirma führt 50% der erhaltenen Alttextilien der Wiederverwendung als tragbare Kleidung zu (für Deutschland, Osteuropa, Afrika und Pakistan), 40% dem Recycling (Reißen von Baumwolltextilien zur Dämmstoffherstellung, zur Fertigung neuer Schals aus Gebrauchtwollprodukten etc.), 6% der energetischen Verwertung und 4% dem Restmüll. Die Hälfte der erfassten Kleider kann somit in Folge Vorbereitung zur Wiederverwendung (Erfassung, Prüfung, Sortierung) als Abfall vermieden werden. In weiteren Fällen wird Abfall durch Reinigung, Reparatur, Neumontage ("aus zwei mach eins") vermieden.

Auch die Aufarbeitung kann durch Bewahrung oder Wiederherstellung der Produkteigen¬schaften von Bestandteilen zur erneuten Verwendung (nach VDI-Richtlinie 2243) beitragen.

Beispiele: Aufarbeitung von Motoren, Generalüberholung von Anlagen, Gebäudestruktur oder Fassade (Entkernung) bleibt erhalten, Lkw-Reifen erhalten ein neues Profil (Runderneuerung). In jedem dieser Fälle wird das Erhaltene durch eine Art Reparatur zur Wiederverwendung vorbereitet und damit letztlich als Abfall vermieden. Bestandteile werden auch nicht für den ursprünglichen Zweck verwendet (> Weiterverwendung, auch in Form von Kunstobjekten). Nur das nicht in seiner Produktgestalt Erhaltenswerte sollte rezykliert werden, vor einer weiteren Verwertung vor der Beseitigung.

Das gilt anteilig auch für die Demontage, die nach VDI-Richtlinie 2243 folgendermaßen definiert ist: "Auflösen eines Produktes in seine Bestandteile, wobei die Gestalt der Einzelteile im Wesentlichen erhalten bleibt". Hierbei handelt es sich um eine Art Prüfung, welche Bestandteile erhaltenswert sind und, ob hierfür die in § 5 Ende der Abfalleigenschaft Referentenentwurf KrWG genannten Bedingungen erfüllt sind.
Beispiele: Altfahrzeugdemontage > Verkauf einzelner Bau- bzw. Bestandteile (Türen, Scheiben, Hauben etc.) über den Ersatz-Gebrauchtteilehandel; Herstellung neuer Möbel aus Möbelbestandteilen.

Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen sind vor der Aufarbeitung oder Demontage zunächst zu Abfällen geworden (mit der Kfz-Brief-Abgabe, Abrissgenehmigung etc.). Auch hierbei werden die vor der Auflösung der Produktgestalt (Verwertung) bewahrten Bestandteile zur Wiederverwendung vorbereitet und damit letztlich als Abfall vermieden.

Fazit: Die Wiederverwendung ist eine Maßnahme zur Abfallvermeidung, sie sollte in einer Vorbereitung hierzu auch anteilig zur Vermeidung zählen. Die genannten Verfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind keine Verwertungsverfahren (nach oder gemäß Anlage 2 Referentenentwurf KrWG). Der ursprüngliche Zweck der Verwendung muss nicht unbedingt wieder erreicht werden (> Weiterverwendung). Entscheidend für eine Zuordnung zur Vermeidung oder zur Verwertung ist, ob die Produktgestalt bewahrt oder aufgelöst wird. Der Entledigungswille und eine "Entsorgung" gemeinsam mit gemischten Abfällen (Kleidersammlung, gut erhaltenes Gebrauchtmobiliar im Sperrmüll) führen dazu, dass ein Gegenstand oder sein Bestandteil vorübergehend als Abfall zu betrachten ist. Das hat aber nicht zwangsläufig ein Behandlungsverfahren der Verwertung zur Folge. Eine Auslese oder Sortierung, eine Aufarbeitung oder Demontage müssen aber stattfinden, um die Abfalleigenschaft von Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen wieder beenden zu können.

Die neue Kategorie "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ermöglicht es jetzt, die bislang bestehende Verknüpfung zwischen Abfallentstehung und Verwertung zu lösen und auch zwischenzeitig entstandene Abfälle durch vorbereitende Maßnahmen, geordnet und für Mensch und Umwelt verträglich als Abfall zu vermeiden. Entscheidend ist nicht mehr die Abfalleigenschaft, sondern ob und wie viel Abfall letztendlich zu vermeiden ist.

Definitionen der Verwertung/des Recyclings zum Vergleich

Die Definition für das Recycling in § 3 Abs. 25 Referentenentwurf KrWG deckt sich mit dem Begriff "Aufbereitung" aus der VDI-Richtlinie. In der VDI-Richtlinie 2243 wird hierzu definiert (ohne Beispiele):

  • Aufbereitung: Vorbereitung von Stoffströmen zur Verwertung in der Form, dass die Produktgestalt aufgelöst wird
    Beispiele: Aufbereitung von Baureststoffen, Granulieren von Mono-Kunststofffraktionen vor der Einschmelzung, Sortierung und Aufbereitung von Metallen, Schreddern eines Kraftfahrzeuges, Regenerierung von Lösemitteln, Säuren, Laugen, Ölen etc.
  • Wiederverwertung: Erneute Nutzung in derselben Funktion nach Auflösung der Produktgestalt
    Beispiele: Glas aus rezykliertem Altglas, Einschmelzen von Monokunststoff oder Metall, Fraktionen aus Baureststoffen als qualifizierte Sekundärbaustoffe, PET-Flaschen wieder zu PET-Flaschen
  • Weiterverwertung: Erneute Nutzung in anderer Funktion nach Auflösung der Produktgestalt
    Beispiele: Herstellung von Lärmschutzwänden, Parkbänken oder Mobilschilderfüßen etc. aus gemischten Altkunststoffen, Vliespullis aus dem PET der Flaschen, Bodenbehandlung (Boden verliert dabei seine Eigenschaften wie Struktur und Fauna etc.)

Substanz für Abfallvermeidungsprogramme

Erstmalig zum 12. Dezember 2013 haben der Bund und ggf. die Länder Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen (§ 33 Referentenentwurf KrWG). Diese sind alle sechs Jahre auszuwerten. Bei deren Aufstellung oder Änderung ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Programme setzen Abfallvermeidungsziele, bewerten die bestehenden Maßnahmen, legen ggf. weitere fest und geben zweckmäßige, spezifische, qualitative und quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallvermeidungsmaßnahmen vor.

Das oben dargelegte Spektrum und Potenzial zur Vermeidung von Abfällen böte genügend Substanz für künftige Abfallvermeidungsprogramme. Zumindest im Bereich der karitativ-gemeinnützigen Vermittlung (KGOs) zur Wiederverwendung in Bayern ließen sich mit relativ geringem Aufwand vermiedene Tonnen Abfall und mit etwas Forschungsaufwand auch eingesparte CO2-Emissionen ermitteln. Das gelänge, wenn die hieran beteiligten KGOs für Gebrauchtmobiliar, Altkleider, Bauteile, Spielzeuge etc. von kommunaler Seite entsprechend den an Primärrohstoffen und CO2 eingesparten Mengen bezuschusst würden.